Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher

 

I. Geltungsbereich und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Frank Schwarz Gastro Group GmbH (nachfolgend „FSGG“ genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“),

sofern der Kunde ein Verbraucher ist.

2. Die AGB gelten ausschließlich. Widersprechende und/oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FSGG nicht.

3. Alle Angebote sind freibleibend. 

4. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen FSGG und dem Kunden,

ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

Innerhalb eines Vertrags werden Änderungen dieser AGB dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der FSGG im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden.

Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.

Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die FSGG in ihrem Angebot besonders hinweisen.

 

II. Warenangebot

Das umfangreiche Sortiment des FSGG ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen.

Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich der FSGG Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor. 

 

III. Standzeit Buffet

1. Im Interesse der Qualität und im Hinblick auf die Richtlinien der Lebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt.

Wird die Bestellung über einen längeren Zeitraum benötigt, kann der Kunde nach Absprache mit der FSGG mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen.

2. Im Falle von sogenannten Buffet-Lieferungen übernimmt die FSGG für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes

ab dem Zeitpunkt der Übergabe gemäß Tz. VII. durch den Kunden keinerlei Haftung.

 

IV. Preise, Preisliste und Mehrwertsteuer

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der FSGG zu zahlen.

Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen der FSGG an Dritte,

soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Kunden genehmigt wurden.

2. Sofern im Einzelfall nicht Preise vereinbart sind, gelten die in der Preisliste neuesten Datums aufgeführten Preise.

3. Die FSGG ist zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn sich die dem vereinbarten Entgelt zugrundeliegenden Löhne und Kosten erhöhen

und zwischen Vertragsabschluss und der Lieferung bzw. Übergabe an den Kunden mehr als vier Monate verstrichen sind.

 

V. Fälligkeit, Anzahlung, Verzug

1. Bei Aufträgen mit einem Bruttoauftragswert bis 399,00 Euro erhalten Sie Ihre Endrechnung nach der Veranstaltung. Diese ist sofort fällig.

Die Zahlung dieser Rechnung kann per Überweisung erfolgen.

2. Ab einem Auftragswert von 400,00 Euro brutto, erlauben wir uns eine Vorab-Rechnung über 100% zu stellen.

Diese kann mit dem Zahlungsmittel "Vorab-Überweisung" beglichen werden:  Eine Endrechnung bei variablen Kosten (z. B. Getränkeverbrauch oder höherer Personaleinsatz)

wird nach der Veranstaltung nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Ein eventuell entstandenes Guthaben würde unverzüglich an Sie zurücküberwiesen.

3. Bei Zahlungsverzug können wir gesetzliche Rechte geltend machen. 

4. Vor Rechnungsstellung teilt der Kunde uns die korrekte Rechnungsanschrift mit.

Für das nochmalige Ausstellen einer Rechnung an einen korrigierten Rechnungsempfänger (Name und/oder Anschrift) erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EUR zzgl. MwSt.

 

VI. Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks

1. Der Kunde hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der FSGG getroffen wurden,

hat die FSGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wie folgt:

1. 1. Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis sieben Tage vor der Veranstaltung 80 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt. 

1. 2. Bei einer Stornierung bis drei Tage vor der Veranstaltung werden 90 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.

1. 3. Bei einer Stornierung unter drei Tagen vor der Veranstaltung werden 100 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.

2. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war,

wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.

3. Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.

4. Der Kunde schuldet keine Entschädigung gemäß Abs. 1,2 und 3, wenn er nachweist,

dass FSGG infolge des Rücktritts überhaupt kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden ist oder der Schaden oder Wertminderung wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

5. Der Kunde ist verpflichtet, der FSGG gegenüber bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.

Die endgültige Zahl der Teilnehmer, die Speisenplanung und sonstige, für die Veranstaltung wichtige Details,

müssen der FSGG bis spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden,

um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Bei kurzfristiger Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.

6. Der Kunde verpflichtet sich, der FSGG spätestens drei Werktage vor der Veranstaltung den genauen Ablauf der Veranstaltung mitzuteilen,

anderenfalls kann der gewünschte Veranstaltungsablauf nicht gewährleistet werden.

7. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die FSGG berechtigt, die vereinbarten Preise pro Person angemessen zu erhöhen.

8. Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

9. Der Kunde ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt wird.

 

VII. Transport, Gefahrtragung, Übergabe

1. Versendet die FSGG den Liefergegenstand nach einem anderen Ort als ihren Firmensitz, so geht die Gefahr auf den Kunden über,

sobald die FSGG die Ware oder den Mietgegenstand dem mit der Versendung beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten ausgeliefert hat.

Erfolgt die Versendung mit eigenen Fahrzeugen der FSGG, so geht die Gefahr über mit dem Zeitpunkt der Ankunft der Fahrzeuge am Bestimmungsort des Kunden.

Der Kunde trägt die Transportkosten von dem Firmensitz der FSGG zu dem Bestimmungsort.

2. Die Übergabe des Liefergegenstandes erfolgt förmlich und unverzüglich nach Leistungserbringung/Anlieferung. Der Kunde verpflichtet sich,

am Übergabetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt,

dass auch ein Übergabetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

3. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen,

berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Übergabe.

4. Hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Übergabe in Benutzung genommen,

insbesondere mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und Getränke begonnen, so gilt die Übergabe mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

 

VIII. Termine, Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der jeweils gesondert getroffenen Vereinbarung. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich,

es sei denn, die FSGG wird an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen,

die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte oder durch höhere Gewalt gehindert.

In diesem Fall und wenn die Lieferung nicht innerhalb angemessen zu verlängernder Frist erbracht werden kann, wird die FSGG von den Liefer- und Leistungsverpflichtungen befreit.

Soweit die FSGG die Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht zu vertreten hat, besteht kein Schadenersatzanspruch des Kunden.

FSGG hat die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Lieferung nicht zu vertreten, wenn FSGG von ihren Lieferanten verzögert oder nicht beliefert worden ist (Selbstbelieferungsvorbehalt).

2. Die Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen zum vereinbarten Liefertermin an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse.

Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppenaufgänge, nicht funktionierende Fahrstühle usw. sind durch den Kunden bei der Bestellung mitzuteilen,

amit die FSGG sich zeitlich und organisatorisch darauf einrichten kann. Fehlen der FSGG solche Informationen oder handelt es sich um besonders aufwendige Gegebenheiten,

den Lieferort betreffend, behält sich die FSGG die Berechnung einer Mehraufwandspauschale vor.

3. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die die FSGG selbst bei großer Sorgfalt nicht beeinflussen kann.

Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen oder Parkausweise sind von dem Kunden zu beschaffen.

4. Verzögerungen durch höhere Gewalt, insbesondere nicht vorhersehbare Verkehrsbeeinträchtigungen, gehen nicht zu Lasten der FSGG.

Im Fall von Verzögerungen aus vorher genannten Gründen verschieben sich die zugesagten Termine um die Dauer der Behinderung.

5. Spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Kunden über.

 

IX. Mängel und Gewährleistung

1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich (nach Möglichkeit vor Ort) nach Erhalt der Leistung schriftlich und spezifiziert gerügt werden,

spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Ende der Veranstaltung. Anderenfalls gilt die Leistung der FSGG als vom Kunden akzeptiert.

2. Bei berechtigten Mängeln steht der FSGG nach ihrer Wahl das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung zu. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl,

so kann der Kunde dann, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, eine Preisminderung vornehmen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

Die FSGG versichert, dafür Sorge zu tragen, dass die anzuliefernden Waren sorgfältig und vorschriftsmäßig transportiert werden.

Die FSGG haftet nicht für nach Ablieferung beim Kunden durch unsachgemäßen Umgang, etwa durch beeinträchtigende Lagertemperaturen entstandene Schäden an der Ware.

3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung

oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen

in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Lebensmittel.

4. Die Verjährung der Ansprüche der Kunden aufgrund eines Mangels wird auf ein Jahr beschränkt.

 

X. Haftung der FSGG

1. FSGG haftet auf Schadenersatz nur

- bei Vorsatz,

- bei grober Fahrlässigkeit,

- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, 

- nach dem Produkthaftungsgesetz

- und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die FSGG auch bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 

4. FSGG haftet nicht für Schäden durch die Waren und Speisen von FSGG, sofern der Kunde am Ende einer Veranstaltung übrig gebliebene Waren

und Speisen nicht an die FSGG zurückgibt, sondern diese an Dritte verteilt.

5. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die FSGG im Auftrag des Kunden eingeschaltet hat,

wird keine Haftung übernommen, sofern der FSGG nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird

und, sofern durch die Pflichtverletzung von FSGG Schäden für Leib, Leben und Gesundheit entstehen.

Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der FSGG gegenüber dem Fremdbetrieb verlangen.

6. Ebenso wenig haftet die FSGG für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden selbst bzw. Dritter, insbesondere bei selbst mitgebrachten Speisen und Getränken.

 

XI. Kündigung durch die FSGG

Die FSGG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

- die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet und/oder die Sicherheit der Mitarbeiter nicht mehr gewährleistet werden kann,

- der Ruf sowie die Sicherheit der FSGG erheblich gefährdet wird,

- im Falle höherer Gewalt, sofern die Vertragserfüllung nicht nur vorübergehend erschwert oder unmöglich wird,

- wenn vereinbarte Akontozahlungen des Kunden nicht termingerecht eingehen.

 

XII. Haftung des Kunden

1. Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Kunden verursacht werden, haftet der Kunde.

Die Kosten daraus sind der FSGG voll zu ersetzen. Bei Beschädigung, Bruch oder Diebstahl des verwendeten Equipments (Gläser, Besteck, Geschirr, Tischwäsche, Dekoration etc.) der FSGG

wird dies dem Kunden zur Gänze in Rechnung gestellt. FSGG kann vom Kunden den Nachweis angemessener Haftpflichtversicherung verlangen.

Die FSGG haftet nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der von Kunden eingebrachten Gegenstände.

2. Die Sorgfaltspflicht für angemietete Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rückstellung dem Kunden.

Allfällige Schäden, Fehlmengen bzw. Verlust sind vom Kunden zu vertreten und werden durch die FSGG gesondert berechnet.

 

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,

so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Duisburg, November 2017